In Kürze
Die Abmahnung ist die offizielle Rüge des Arbeitgebers für ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Sie warnt davor, dass bei Wiederholung des Fehlverhaltens der Arbeitsplatz gefährdet sein kann.
Definition
Mit einer Abmahnung teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmissverständlich mit, dass ein bestimmtes Verhalten gegen den Arbeitsvertrag verstößt und künftig nicht mehr geduldet wird. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 314 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); die Funktion ergibt sich zudem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Abmahnung erfüllt drei Funktionen: Sie dokumentiert das Fehlverhalten, warnt den Arbeitnehmer und gibt ihm die Chance, sein Verhalten zu ändern, und kündigt arbeitsrechtliche Konsequenzen — bis hin zur Kündigung — für den Wiederholungsfall an.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine Abmahnung in der Regel zwingend erforderlich, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Ein bereits abgemahnter Verstoß berechtigt den Arbeitgeber nicht mehr zur Kündigung wegen genau dieses Vorfalls. Die Abmahnung begründet jedoch keinen eigenständigen Anspruch auf Kündigung oder Vertragsänderung und ist von einer Betriebsbuße abzugrenzen, die auf kollektivrechtlicher Grundlage beruht.
Form und Inhalt
Eine Abmahnung ist an keine bestimmte Form gebunden — sie kann auch mündlich erteilt werden, sofern keine kollektivrechtliche Regelung etwas anderes vorschreibt. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Wirksam wird sie erst, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich von ihr Kenntnis nehmen konnte.
Eine wirksame Abmahnung enthält:
- Genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens mit Datum, Uhrzeit und Ort
- Rechtliche Einordnung des Verstoßes (z. B. Verletzung des Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung)
- Aufforderung, das Verhalten künftig zu ändern
- Androhung, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses bei Wiederholung gefährdet ist
Rücknahme der Abmahnung
Enthält eine Abmahnung unrichtige Behauptungen, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sie zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt wird. Sind mehrere Vorwürfe enthalten und trifft auch nur einer davon nicht zu, muss die gesamte Abmahnung aus der Akte entfernt werden. Der Arbeitgeber kann anschließend eine neue, korrigierte Abmahnung aussprechen.
Anzahl der Abmahnungen
Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem:
- Schwere des Verstoßes — je schwerwiegender, desto weniger Abmahnungen sind nötig
- Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers
- Bisheriges Verhalten im Arbeitsverhältnis
- Vergleichbarkeit der Verstöße untereinander
Abmahnungen können mit der Zeit ihre Wirkung verlieren, etwa wenn sich der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung längere Zeit wieder vertragsgemäß verhalten hat.