Arznei- und Verbandmittel

In Kürze

Arzneimittel sind Stoffe zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten. Verbandmittel dienen dazu, verletzte Körperstellen abzudecken oder Wundflüssigkeit aufzusaugen. Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf beides.

Definition

Arzneimittel sind Stoffe oder Stoffgemische, die am oder im Körper angewendet werden, um Krankheiten zu heilen, zu lindern oder zu verhüten – oder um körperliche Funktionen zu beeinflussen. Auch Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten oder mit einem solchen beschichtet sind, gelten als Arzneimittel. Die genaue Definition findet sich in § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG).

Nur Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen oder registriert sind, können zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Außerdem müssen sie laut § 12 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zahlt die GKV grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten für Kinder bis 12 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen sowie für bestimmte Mittel, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard anerkannt sind (sogenannte OTC-Ausnahmen nach den Arzneimittel-Richtlinien).

Verbandmittel sind Gegenstände, deren Hauptaufgabe darin besteht, oberflächlich verletzte Körperstellen zu bedecken oder Wundflüssigkeit aufzusaugen – zum Beispiel Wundauflagen oder Fixiermaterial. Auch Gegenstände zur Stabilisierung, Ruhigstellung oder Kompression von Körperteilen fallen darunter. Inkontinenzartikel zählen ausdrücklich nicht zu den Verbandmitteln.

Versicherte haben nach §§ 31, 34 SGB V Anspruch auf apothekenpflichtige Arzneimittel sowie auf Verbandmittel, soweit diese nicht gesetzlich ausgeschlossen sind.

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Verbandmittel gilt eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises – mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro, aber nie mehr als das Mittel selbst kostet. Zuzahlungspflichtig sind nur Versicherte ab 18 Jahren. Harn- und Blutteststreifen sind von der Zuzahlung ausgenommen.