In Kürze
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine staatliche Förderleistung für junge Menschen, die eine Berufsausbildung absolvieren oder sich beruflich vorbereiten und deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gedeckt ist. Sie wird als nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss gewährt.
Definition
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine staatliche Geldleistung, die den Lebensunterhalt während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sichert. Auch die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses kann gefördert werden.
Voraussetzungen für Auszubildende: Es muss ein Berufsausbildungsvertrag bestehen, und die Ausbildungsvergütung darf den anerkannten Gesamtbedarf nicht decken. Auszubildende dürfen zudem nicht mehr bei den Eltern wohnen — eine auswärtige Unterbringung muss ausbildungsbedingt erforderlich sein. Bei Teilnehmern an berufsvorbereitenden Maßnahmen gilt die Wohnbedingung nicht.
Wer unter 18 Jahre alt ist und nicht mehr zu Hause lebt, muss einen triftigen Grund für die Trennung nachweisen — etwa eine dauerhaft gestörte Eltern-Kind-Beziehung oder eine Gefahr für das Wohl des Jugendlichen (vgl. § 60 SGB III).
Bedürftigkeit ist ebenfalls Voraussetzung: Die Leistung wird nur gewährt, wenn der Gesamtbedarf nicht durch eigenes oder anrechenbares Einkommen gedeckt werden kann. Die BAB wird ausschließlich als Zuschuss erbracht und ist nicht rückzahlungspflichtig.
Grundsätzlich wird nur eine erste Berufsausbildung gefördert. Eine zweite Ausbildung kann ausnahmsweise unterstützt werden, wenn eine dauerhafte berufliche Eingliederung anders nicht erreichbar ist (vgl. § 57 Abs. 2 SGB III). Die BAB begründet keinen Anspruch auf Förderung weiterer Ausbildungsabschnitte.
Eine Berufsausbildung unterscheidet sich von einer Weiterbildung dadurch, dass sie auf einer gesetzlichen Ausbildungsordnung beruht und mit einem anerkannten Berufsabschluss endet. Abzugrenzen ist die BAB außerdem von der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), das für schulische und universitäre Ausbildungen gilt.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) nach § 51 SGB III sollen auf eine Ausbildung oder die berufliche Eingliederung vorbereiten. Sie können allgemeinbildende Fächer, die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss sowie Betriebspraktika umfassen. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 52 SGB III.
Unter bestimmten Voraussetzungen können neben der BAB auch Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II bezogen werden. In der Verwaltungspraxis dient die BAB der Sicherstellung einer chancengleichen Durchführung betrieblicher Berufsausbildungen.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 51 SGB III – Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
- § 52 SGB III – Förderungsfähiger Personenkreis
- § 53 SGB III – Persönliche Voraussetzungen
- § 56 SGB III – Anspruch auf BAB
- § 57 SGB III – Förderung einer zweiten Ausbildung
- § 60 SGB III – Wohnen außerhalb der Elternwohnung