Doppelte Buchführung

Bei der doppelten Buchführung wird jeder Geschäftsvorfall im Unternehmen auf mindestens zwei Konten gleichzeitig erfasst — einmal im Soll und einmal im Haben. Sie bildet die Grundlage für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und ermöglicht eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des wirtschaftlichen Erfolgs.

In Kürze

Bei der doppelten Buchführung wird jeder Geschäftsvorfall im Unternehmen auf mindestens zwei Konten gleichzeitig erfasst — einmal im Soll und einmal im Haben. Sie bildet die Grundlage für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und ermöglicht eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des wirtschaftlichen Erfolgs.

Definition

Die doppelte Buchführung ist das in der Praxis am weitesten verbreitete System der Finanzbuchführung. Grundlage jeder Buchung ist ein Geschäftsvorfall — also ein Vorgang, der das Vermögen oder die Schulden eines Unternehmens verändert, zum Beispiel eine Zahlung oder ein Kauf.

Bei jedem Geschäftsvorfall gilt die Grundregel: Soll an Haben — die Summe der Soll-Buchungen muss stets der Summe der Haben-Buchungen entsprechen. Voraussetzung ist eine festgelegte Kontenstruktur nach handelsrechtlichen Vorgaben.

Es gibt zwei Arten von Konten, die dabei zum Einsatz kommen:

  • Bestandskonten — sie erfassen Vermögen (Aktivkonten) und Schulden (Passivkonten)
  • Erfolgskonten — sie erfassen Erträge und Aufwendungen

Am Ende eines Geschäftsjahres wird der wirtschaftliche Erfolg doppelt ermittelt: über die Bilanz (Bestandsvergleich) und über die Gewinn- und Verlustrechnung. Beide Wege führen zum selben Ergebnis — das ist ein wichtiges Kontrollmerkmal dieses Systems.

Die doppelte Buchführung dient der periodengerechten Gewinnermittlung sowie der vollständigen Vermögens- und Schuldenabbildung. Sie begründet keinen eigenständigen Steueranspruch, sondern dient der formellen Gewinnermittlung und der externen Rechnungslegung.

Abzugrenzen ist sie von der Einnahmenüberschussrechnung, die ohne bilanzielle Gegenüberstellung auskommt und für kleinere Unternehmen oder Freiberufler gilt.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) — Buchführungspflicht für Kaufleute
  • § 140 Abgabenordnung (AO) — steuerliche Buchführungspflicht

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