Eingruppierung

Eingruppierung bezeichnet die rechtliche Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Vergütungsgruppe und bestimmt damit maßgeblich die Höhe des Gehalts. Maßgeblich sind die objektiven Tätigkeitsmerkmale einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung.

In Kürze

Eingruppierung bezeichnet die rechtliche Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Vergütungsgruppe und bestimmt damit maßgeblich die Höhe des Gehalts. Maßgeblich sind die objektiven Tätigkeitsmerkmale einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung.

Definition

Bei der Eingruppierung wird die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit eines Arbeitnehmers in das Vergütungssystem des Unternehmens eingeordnet. Dies geschieht bei der Einstellung, nach einer Versetzung oder wenn sich der Aufgabenbereich ändert.

Die Zuordnung erfolgt allein nach objektiven Tätigkeitsmerkmalen — unabhängig von individuellen Vergütungsvereinbarungen. Voraussetzung ist das Bestehen einer tariflichen oder betrieblichen Vergütungsgruppenordnung. Liegt kein Tarifvertrag vor, muss der Arbeitgeber zunächst eine Arbeitsanalyse und Arbeitsbewertung durchführen; als Hilfsmittel dienen dabei Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile.

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine Eingruppierung, die seiner tatsächlichen Tätigkeit entspricht. Die Eingruppierung begründet jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Vergütungshöhe außerhalb der geltenden Vergütungsordnung.

Abzugrenzen ist die Eingruppierung von der abstrakten Arbeitsplatzbewertung sowie von personenbezogenen Einzelmaßnahmen.

Folgende gesetzliche Regelungen sind bei der Eingruppierung zu beachten:

  • § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – In mitbestimmungspflichtigen Betrieben hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung. Leitende Angestellte sind davon ausgenommen.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Die Eingruppierung darf nicht diskriminierend sein, zum Beispiel aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder Alter.

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