In Kürze
Feiertage sind gesetzlich bestimmte Tage mit Arbeitsruhe und Entgeltfortzahlung. Zuschläge für Feiertagsarbeit sind grundsätzlich steuerfrei — ob sie auch sozialversicherungsfrei sind, hängt von der Höhe des Grundlohns ab.
Definition
Feiertage sind Kalendertage, an denen die regelmäßige Arbeitsleistung aufgrund gesetzlicher Anordnung ruht. Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, richtet sich nach dem Landesrecht am jeweiligen Arbeitsort.
An Feiertagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot (§ 9 Arbeitszeitgesetz, ArbZG). Bestimmte Branchen sind gesetzlich von diesem Verbot ausgenommen und dürfen auch an Feiertagen arbeiten.
Fällt Arbeitszeit wegen eines Feiertags aus, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung — das heißt, sie erhalten ihren normalen Lohn, ohne arbeiten zu müssen (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG).
Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit entstehen nur, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dies vorsehen. Sie sind nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei — unabhängig von der Höhe des Grundlohns.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt seit dem 1. Juli 2006 eine besondere Regel: Liegt der Stundenlohn, auf dem der Zuschlag berechnet wird, bei mehr als 25,00 Euro, wird der darüber hinausgehende Anteil des Zuschlags beitragspflichtig. Das bedeutet, auf diesen Teil müssen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Die 25,00-Euro-Grenze wirkt dabei wie ein Freibetrag: Nur der Anteil des Zuschlags, der auf den Stundenlohn über 25,00 Euro entfällt, wird dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet.
In der Praxis führt diese Regelung bei Vollzeitbeschäftigten in der Kranken- und Pflegeversicherung selten zu tatsächlichen Mehrbeiträgen, weil die Beitragsbemessungsgrenze meist früher erreicht wird.
Ausnahme Unfallversicherung: In der gesetzlichen Unfallversicherung gelten Feiertagszuschläge stets in voller Höhe als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt — unabhängig von der 25,00-Euro-Grenze. Dies regelt § 1 Abs. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Feiertage sind abzugrenzen von Urlaubstagen, die auf einer individuellen Freistellung des Arbeitnehmers beruhen. Sie sind praxisrelevant für Arbeitszeitplanung, Vergütungsabrechnung und die Beurteilung zulässiger Beschäftigungstage.