In Kürze
Die Freistellung bezeichnet die vorübergehende oder dauerhafte Entbindung eines Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung – bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und häufig unter Weiterzahlung der Vergütung.
Definition
Freistellung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seiner vertraglichen Arbeitspflicht entbunden wird, das Arbeitsverhältnis aber rechtlich weiterbesteht. Sie kann vorübergehend – etwa wegen eines persönlichen Ereignisses – oder dauerhaft erfolgen, zum Beispiel nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Die Freistellung kann einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet oder einvernehmlich vereinbart werden. Bei einseitiger Anordnung ist sie nur zulässig, wenn die volle Vergütung weitergezahlt wird und die Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung entspricht unbezahltem Urlaub.
Grundsätzlich gilt: Wer aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden vorübergehend nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Freistellung und Weiterzahlung der Vergütung. Rechtsgrundlage kann der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sein.
Wichtig: Es gibt keine gesetzliche Regelung, die für alle Fälle festlegt, bei welchen Ereignissen und für wie viele Tage freigestellt werden muss. Fehlt eine tarifliche oder betriebliche Regelung, entscheidet der Arbeitgeber – muss dabei aber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitnehmer den betreffenden Termin nicht selbst in die Freizeit verlegen oder von einer anderen Person erledigen lassen kann.
Typische Anlässe für eine bezahlte Freistellung sind unter anderem:
- Hochzeit, Geburt oder Todesfall in der Familie
- Kommunion oder Konfirmation
- Schwere Erkrankung naher Angehöriger, besonders eigener Kinder
- Behördliche oder gerichtliche Termine
- Arztbesuche, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind
- Umzug oder Vorstellungsgespräche
- Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten, z. B. als Zeuge oder ehrenamtlicher Richter
Bei der Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren besteht ein gesetzlicher Freistellungsanspruch von bis zu fünf Tagen, wenn ein ärztliches Attest bestätigt, dass die Betreuung durch den Arbeitnehmer selbst notwendig ist. Für längere Ausfälle kann Krankengeld bei der Krankenkasse beansprucht werden.
Verkehrsbehinderungen wie Schnee, Streiks oder Demonstrationen begründen dagegen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, da sie nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen.
Besonders relevante gesetzliche Grundlagen sind:
- § 611a BGB – allgemeine Grundlage des Arbeitsvertrags und der Arbeitspflicht
- § 616 BGB – Freistellung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung ohne Verschulden
- § 629 BGB – Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Stellensuche nach einer Kündigung
Die Freistellung ist klar von der Kündigung abzugrenzen: Während die Kündigung auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, lässt die Freistellung das Arbeitsverhältnis unberührt und begründet keinen eigenständigen Anspruch auf dessen Beendigung.