In Kürze
Mehrarbeit bezeichnet Arbeitszeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden täglich hinausgeht. Sie ist arbeitszeitrechtlich klar von Überstunden zu unterscheiden.
Definition
Mehrarbeit ist ein arbeitszeitrechtlicher Begriff für Arbeitsleistung, die über die gesetzliche Höchstgrenze hinausgeht — also über 8 Stunden täglich, 48 Stunden wöchentlich oder 96 Stunden im Zweiwochenzeitraum. Maßgeblich ist allein die gesetzliche Grenze, unabhängig von vertraglichen oder tariflichen Arbeitszeiten.
Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist nur zulässig, wenn der Durchschnitt von 8 Stunden täglich über einen Zeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen eingehalten wird. Erfasst sind auch Bereitschaftsdienste, soweit sie über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hinausreichen.
Abzugrenzen ist Mehrarbeit von Überstunden: Überstunden sind Stunden, die lediglich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten — unabhängig davon, ob die gesetzliche Höchstgrenze erreicht wird.
Arbeitnehmer sind zur Mehrarbeit grundsätzlich nur verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Fehlt eine solche Regelung, schulden sie nur die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung. Aus dem arbeitsvertraglichen Treueverhältnis heraus kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen eine Pflicht zur Mehrarbeit entstehen — wer diese wiederholt ohne Grund verweigert, riskiert eine Kündigung.
Vergütet werden muss Mehrarbeit nur dann, wenn der Arbeitgeber sie ausdrücklich angeordnet hat. Freiwillig geleistete Mehrarbeit begründet keinen Vergütungsanspruch. Zuschläge entstehen ebenfalls nicht automatisch.
Abweichende Regelungen sind möglich: Nach § 7 ArbZG kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen über 10 Stunden täglich verlängert oder ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden — etwa wenn regelmäßig Bereitschaftsdienst anfällt.
Für besondere Personengruppen gelten Sonderregeln:
- Leitende Angestellte (z. B. Geschäftsführer mit Prokura) unterliegen nicht dem ArbZG und sind an keine gesetzlichen Höchstgrenzen gebunden.
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden.
Bei der Anordnung von Mehrarbeit hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses erstreckt sich auf Umfang, Dauer und die Verteilung der Mehrarbeit auf die einzelnen Wochentage. Mehrarbeit ist darüber hinaus relevant für den Arbeitsschutz und bestehende Beschäftigungsverbote.