Probearbeitsverhältnis

In Kürze

Probearbeitsverhältnis ermöglicht eine befristete Erprobung zu Beginn einer Beschäftigung. Es endet regelmäßig mit Zeitablauf ohne dauerhafte Bindung.

Definition

Ein Probearbeitsverhältnis ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur zeitlich begrenzten Erprobung der gegenseitigen Eignung von Vertragsparteien. Es dient ausschließlich dem Zweck der praktischen Erprobung.

Ein solches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die Befristung sachlich mit dem Erprobungszweck festgelegt ist. Die Befristung muss kalendermäßig bestimmt sein und den formellen Anforderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entsprechen.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 14 Absatz 1 Nummer 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • § 46 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Während des vereinbarten Zeitraums endet das Probearbeitsverhältnis automatisch mit Fristablauf ohne gesonderte Kündigung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Begründung oder Fortsetzung eines solchen Vertrags besteht nicht.

Abzugrenzen ist es von der Probezeit innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit erleichterter Kündigung.

Das Probearbeitsverhältnis ist in der Praxis relevant bei Einstellungen mit erhöhtem Erprobungsbedarf, insbesondere bei geförderter Beschäftigung.