Betriebsrat

In Kürze

Der Betriebsrat ist das gesetzliche Vertretungsorgan der Arbeitnehmer eines Betriebs. Er wirkt bei betrieblichen Angelegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes mit.

Definition

Der Betriebsrat ist ein arbeitsrechtliches Organ. Er ist die von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte kollektive Interessenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber.

Der Betriebsrat besteht aus Arbeitnehmern des Betriebs und handelt als eigenständiges Gremium unabhängig von Weisungen. Voraussetzung ist ein Betrieb mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind.

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl für eine feste Amtszeit gewählt. Seine Aufgaben betreffen soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebs.

Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere:

  • § 1 BetrVG

Der Betriebsrat besitzt keine allgemeine Rechtspersönlichkeit, sondern nur gesetzlich begrenzte Teilrechtsfähigkeit. Er begründet keinen individualrechtlichen Anspruch einzelner Arbeitnehmer auf bestimmte Maßnahmen.

Abzugrenzen ist der Betriebsrat von der Unternehmensmitbestimmung auf Ebene der Kapitalgesellschaften.

In der Praxis strukturiert der Betriebsrat die betriebliche Mitbestimmung und Beteiligung der Arbeitnehmer.