In Kürze
Eine geringfügige Beschäftigung – umgangssprachlich „Minijob" – liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt eine gesetzliche Grenze nicht überschreitet oder die Beschäftigung nur kurzfristig ausgeübt wird. In den meisten Sozialversicherungszweigen besteht dabei Versicherungsfreiheit.
Definition
Die rechtliche Grundlage ist § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach gibt es zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung:
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Diese liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 556,00 Euro im Monat. Für 2026 ist eine Grenze von 603,00 Euro und für 2027 von 633,00 Euro vorgesehen.
- Kurzfristige Beschäftigung: Die Beschäftigung wird nur gelegentlich und zeitlich begrenzt ausgeübt – unabhängig von der Höhe des Verdienstes.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Berechnungsformel lautet: Mindestlohn × 130 ÷ 3 (auf volle Euro aufgerundet). Die Einordnung erfolgt unabhängig von der konkreten Tätigkeit oder der vereinbarten Arbeitszeit.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht – Beschäftigte können sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen.
Übt jemand beim selben Arbeitgeber mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, werden diese sozialversicherungsrechtlich als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis behandelt. Maßgeblich ist dabei, wer tatsächlich die wirtschaftliche und organisatorische Entscheidungsgewalt über die Arbeitsleistung hat.
Arbeitsrechtlich ist die geringfügige Beschäftigung ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Gesetzliche Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz bestehen dem Grunde nach fort. Die geringfügige Beschäftigung begründet keinen Arbeitnehmerstatus mit reduzierten Rechten.
Eine Sonderform sind geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, etwa für Reinigung, Kochen, Gartenpflege oder Betreuung. Hier gilt ebenfalls die monatliche Entgeltgrenze von 556,00 Euro. Die Abwicklung erfolgt über ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck), bei dem Beiträge und Abgaben halbjährlich per Lastschrift eingezogen werden.