In Kürze
Die Gewerkschaft ist eine unabhängige Arbeitnehmervereinigung zur kollektiven Interessenvertretung. Sie handelt freiwillig organisiert und verfolgt gemeinsame arbeits- und wirtschaftsbezogene Ziele.
Definition
Die Gewerkschaft ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für eine freiwillige, auf Dauer angelegte Vereinigung von Arbeitnehmern zur kollektiven Interessenvertretung.
Sie verfolgt satzungsgemäß die Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder.
Voraussetzung ist eine gegnerfreie Organisation mit unabhängiger Willensbildung ohne strukturelle Einflussnahme Dritter.
Die Gewerkschaft ist überbetrieblich organisiert und erkennt das geltende Tarifrecht verbindlich an.
Ihre Tariffähigkeit setzt eine hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit und tatsächliche Durchsetzungskraft voraus.
Rechtsgrundlage ist:
- Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG)
Die Gewerkschaft ist berechtigt, Tarifverträge abzuschließen und kollektive Arbeitskampfmaßnahmen zu führen.
Eine gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft oder Beteiligung besteht nicht.
Abzugrenzen ist die Gewerkschaft von sonstigen Arbeitnehmervereinigungen, denen es an Tariffähigkeit fehlt.
In der arbeitsrechtlichen Praxis ist die Gewerkschaft bedeutsam, weil sie kollektive Regelungen mit unmittelbarer Wirkung auf Arbeitsverhältnisse gestaltet.