Kindergeld

Kindergeld ist eine monatliche staatliche Geldleistung für Eltern und andere Erziehungsberechtigte zur finanziellen Entlastung bei Unterhaltskosten für Kinder. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt es 255 Euro pro Kind und Monat.

In Kürze

Kindergeld ist eine monatliche staatliche Geldleistung für Eltern und andere Erziehungsberechtigte zur finanziellen Entlastung bei Unterhaltskosten für Kinder. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt es 255 Euro pro Kind und Monat.

Definition

Kindergeld bezeichnet eine monatliche Geldleistung des Staates, die Eltern und andere erziehungsberechtigte Personen für ihre Kinder erhalten. Es begründet keinen arbeitsvertraglichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sondern ist eine staatliche Familienleistung.

Anspruch besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der Bezug bis zum 21. Lebensjahr (bei Arbeitslosigkeit) oder bis zum 25. Lebensjahr — etwa während einer Ausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres. Bei Kindern mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, gilt keine Altersgrenze.

Als Kinder gelten neben leiblichen Kindern auch adoptierte Kinder, Stiefkinder, im Haushalt lebende Enkelkinder sowie Pflegekinder unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen. Kinder müssen ihren Wohnsitz in Deutschland, einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat haben. Eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung ist für den laufenden Bezug nicht vorgesehen.

Beantragt wird das Kindergeld schriftlich bei der Familienkasse, die zur Bundesagentur für Arbeit gehört. Die Auszahlung erfolgt monatlich an eine berechtigte Person im Haushalt des Kindes.

Kinderfreibetrag als Alternative

Kindergeld wird alternativ zum steuerlichen Kinderfreibetrag nach § 32 EStG gewährt. Ab 2025 beträgt der Kinderfreibetrag 4.800 Euro pro Elternteil (bei Verheirateten zusammen 9.600 Euro). Das Finanzamt prüft automatisch im Rahmen der Einkommensteuererklärung, welche Variante — Kindergeld oder Kinderfreibetrag — für die Familie günstiger ist. Eine eventuelle Differenz wird nachgezahlt. Im Gegensatz zum Kindergeld mindert der Kinderfreibetrag das zu versteuernde Einkommen direkt.

Kinderzuschlag und Kindersofortzuschlag

Gering verdienende Eltern können zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2025 bis zu 297 Euro monatlich pro Kind und ist in § 6a BKGG geregelt.

Kinder aus einkommensschwachen Familien — etwa mit Bürgergeld, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz — erhalten seit dem 1. Januar 2025 zusätzlich einen Kindersofortzuschlag von 25 Euro monatlich.

Wichtige Rechtsgrundlagen

  • §§ 62–78 EStG — Anspruch auf und Auszahlung von Kindergeld
  • § 32 EStG — Kinderfreibetrag
  • § 70 ff. EStG — Festsetzung und Auszahlung
  • § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG — Ausschluss bei gleichgestellten ausländischen Leistungen
  • § 6a BKGG — Kinderzuschlag

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