In Kürze
Personaleinsatz bezeichnet die systematische Zuordnung von Arbeitsaufgaben, Arbeitszeiten und Einsatzorten zu Arbeitnehmern im Betrieb. Ziel ist es, die richtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur richtigen Zeit am richtigen Ort einzusetzen und so die Leistungsfähigkeit des Unternehmens dauerhaft zu sichern.
Definition
Personaleinsatz ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das die verbindliche Zuweisung von Aufgaben, Zeiten und Orten an einzelne Arbeitnehmer beschreibt. Maßgeblich ist die Abstimmung zwischen betrieblichen Anforderungen und den vorhandenen Qualifikationsprofilen der Beschäftigten.
Die Zuweisung erfolgt im Rahmen des arbeitsvertraglich eröffneten Direktionsrechts des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Personaleinsatz begründet keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf eine bestimmte Tätigkeit außerhalb des arbeitsvertraglichen Rahmens.
Personaleinsatz umfasst sowohl den laufenden Einsatz bestehender Arbeitnehmer als auch die Einbindung neu eingestellter Beschäftigter. Er setzt voraus, dass Anzahl, Eignung und Verfügbarkeit der Arbeitnehmer betrieblich bestimmt sind.
Einarbeitung neuer Mitarbeiter: Neue Beschäftigte benötigen eine Eingewöhnungszeit, bevor sie ihre volle Leistung erbringen können. Ein strukturiertes Einarbeitungskonzept hilft, diese Phase möglichst kurz zu halten.
Fluktuation und Personalwechsel: Personalzugänge und -abgänge gehören zum Unternehmensalltag. Unerwünschte Abgänge sollten gering gehalten werden, lassen sich aber nicht vollständig vermeiden – etwa bei Umstrukturierungen oder Stellenabbau.
Fehlzeiten: Fehlzeiten entstehen, wenn Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können oder gesetzliche bzw. tarifvertragliche Regelungen greifen. Sie verursachen Kosten und sollten durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich reduziert werden.
Soll-Ist-Vergleich: Unternehmen gleichen regelmäßig den geplanten Personalbestand (Soll) mit dem tatsächlich vorhandenen (Ist) ab. Überbestände können durch Entlassungen oder natürliche Fluktuation abgebaut werden, Unterbestände durch Neueinstellungen oder den Einsatz von Zeitarbeit.
Rechte des Betriebsrats: Beim Personaleinsatz sind die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in §§ 92 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die Regelungen zur Personalplanung und Beteiligung des Betriebsrats enthalten.
Abzugrenzen ist der Personaleinsatz von der Personalentwicklung, die auf den Erwerb zukünftiger Qualifikationen ausgerichtet ist und nicht auf die unmittelbare Steuerung der laufenden Arbeitsleistung.