Pausenräume

In Kürze

Pausenräume sind abgeschlossene Räume, in denen sich Beschäftigte während ihrer Pausen erholen können. Ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, einen solchen Raum bereitzustellen.

Definition

Ein Pausenraum ist ein allseits umschlossener Raum, der ausschließlich der Erholung der Beschäftigten während Pausen oder Arbeitsunterbrechungen dient. Davon zu unterscheiden ist der Pausenbereich: Das ist ein abgetrennter Bereich innerhalb eines Arbeitsraums, der denselben Zweck erfüllt.

Die Pflicht zur Bereitstellung ergibt sich aus Ziffer 4.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ein Pausenraum oder Pausenbereich muss vorhanden sein, wenn mehr als zehn Beschäftigte — einschließlich Zeitarbeitnehmer — gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind. Nicht mitgezählt werden Beschäftigte ohne gesetzlichen Pausenanspruch (z. B. Teilzeitkräfte mit bis zu sechs Stunden Arbeitszeit täglich) sowie Personen, die überwiegend außerhalb des Betriebs arbeiten.

Unabhängig von der Beschäftigtenzahl ist ein Pausenraum oder -bereich Pflicht, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Das gilt zum Beispiel bei:

  • Hitze, Kälte, Nässe oder Staub am Arbeitsplatz
  • Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen
  • Gefährdungen durch Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe
  • Schwerer körperlicher Arbeit oder einseitiger Körperhaltung
  • Arbeitsräumen ohne Tageslicht oder mit Publikumsverkehr

In reinen Büroräumen kann auf einen Pausenraum verzichtet werden, wenn der Arbeitsraum während der Pause frei von arbeitsbedingten Störungen ist — etwa durch Telefonate oder Kundenkontakt.

Für Lage, Ausstattung und Beschaffenheit gelten konkrete Mindestanforderungen:

  • Erreichbarkeit: Der Weg zum Pausenraum darf zu Fuß nicht länger als fünf Minuten dauern; zum Pausenbereich nicht mehr als 100 Meter.
  • Lärm: Der durchschnittliche Schalldruckpegel darf im Pausenraum höchstens 55 dB(A) betragen.
  • Fläche: Mindestens 1,00 m² pro gleichzeitig anwesender Person, mindestens 6,00 m² Grundfläche insgesamt.
  • Ausstattung: Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne, Tische, Abfallbehälter mit Deckel; bei Bedarf Möglichkeit zum Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln sowie Zugang zu Trinkwasser.
  • Raumklima: Ausreichend Tageslicht, Beleuchtung, Temperatur und Lüftung sind vorgeschrieben.

Der Betriebsrat hat nach § 90 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht, wenn der Arbeitgeber Pausenräume plant, neu baut oder umbaut. Er muss rechtzeitig informiert werden, damit seine Vorschläge noch in die Planung einfließen können.