Sachbezüge

Sachbezüge sind nicht in Geld erbrachte Leistungen des Arbeitgebers – zum Beispiel kostenlose Mahlzeiten, eine Dienstwohnung oder ein Firmenwagen. Sie gelten als Teil des Arbeitsentgelts und sind in der Regel steuer- und sozialversicherungspflichtig.

In Kürze

Sachbezüge sind nicht in Geld erbrachte Leistungen des Arbeitgebers – zum Beispiel kostenlose Mahlzeiten, eine Dienstwohnung oder ein Firmenwagen. Sie gelten als Teil des Arbeitsentgelts und sind in der Regel steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Definition

Sachbezüge bezeichnen nicht in Geld bestehende Leistungen, die als Bestandteil des Arbeitsentgelts gewährt werden. Sie liegen vor, wenn Arbeitslohn ganz oder teilweise durch Sachen, Nutzungen oder Dienstleistungen erbracht wird und dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zufließt. Maßgeblich ist ein objektiv feststellbarer geldwerter Vorteil – unabhängig vom individuellen Nutzen.

Typische Beispiele sind freie Verpflegung, eine kostenlose oder verbilligte Unterkunft, ein Dienstwagen zur privaten Nutzung oder Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen. Sachbezüge können zusätzlich zum Barlohn oder an dessen Stelle vereinbart sein. Abzugrenzen sind sie von Aufwendungsersatzleistungen ohne Entgeltfunktion.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), § 107 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) sowie die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die amtliche Sachbezugswerte als Grundlage für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge festlegt. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort.

Freie Verpflegung wird 2025 mit insgesamt 333,00 EUR monatlich bewertet – aufgeteilt in Frühstück (69,00 EUR) sowie Mittag- und Abendessen (je 132,00 EUR). Ab 2026 soll der Wert auf 356,00 EUR steigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Mahlzeiten pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG besteuert werden und sind dann beitragsfrei.

Freie Unterkunft (z. B. ein Zimmer ohne eigene Küche oder Bad) wird 2025 mit 282,00 EUR monatlich bewertet. Wird der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder lebt er in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich dieser Wert um 15 %.

Freie Wohnung (eine in sich geschlossene Einheit mit Küche, Wasser und Toilette) wird grundsätzlich zum ortsüblichen Mietpreis bewertet. Ist dieser schwer zu ermitteln, gelten 2025 Pauschalwerte von 4,95 EUR je Quadratmeter (bei einfacher Ausstattung: 4,05 EUR).

Stellt der Arbeitgeber Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt zur Verfügung, gilt die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 5 SvEV). Werden Sachbezüge nur für einen Teil des Monats gewährt, wird der Monatswert durch 30 geteilt und mit der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage multipliziert (§ 2 Abs. 6 SvEV).

Sonstige Sachbezüge – etwa ein Dienstwagen, kostenlose Telefonnutzung oder vergünstigte Waren – werden nach steuerrechtlichen Regeln bewertet (§ 3 SvEV, § 8 EStG). Es gilt eine monatliche Freigrenze von 50,00 EUR: Bleiben alle sonstigen Sachbezüge zusammen unter diesem Betrag, sind sie steuer- und beitragsfrei. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.

Beim Dienstwagen kann der steuerpflichtige Privatanteil entweder per Fahrtenbuch (tatsächliche Kosten) oder pauschal mit 1 % des Listenpreises monatlich ermittelt werden.

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