Schichtarbeit

Schichtarbeit liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Beschäftigte nach einem festen Schichtplan bei derselben Arbeitsaufgabe oder am selben Arbeitsplatz zeitlich ablösen. Sie ermöglicht verlängerte Betriebszeiten und ist mit besonderen Rechten und Pflichten verbunden.

In Kürze

Schichtarbeit liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Beschäftigte nach einem festen Schichtplan bei derselben Arbeitsaufgabe oder am selben Arbeitsplatz zeitlich ablösen. Sie ermöglicht verlängerte Betriebszeiten und ist mit besonderen Rechten und Pflichten verbunden.

Definition

Schichtarbeit entsteht, wenn die tägliche Betriebszeit länger ist als die gesetzlich zulässige Arbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers. Die Arbeit wird dann in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge auf verschiedene Beschäftigtengruppen verteilt, wobei Beginn, Ende und Abfolge der Arbeitszeiten verbindlich festgelegt sind.

Typische Einsatzbereiche sind Krankenhäuser, Polizei, öffentlicher Nahverkehr und Produktionsbetriebe — überall dort, wo ein Betrieb über die normale Tagesarbeitszeit hinaus laufen muss. Der Normalfall ohne Schichtarbeit ist der Einschichtbetrieb mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 bis 10 Stunden gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Häufige Schichtformen im Überblick:

  • Einschichtarbeit: Arbeit in nur einer festen Schicht
  • Zweischichtarbeit: Frühschicht (ca. 06:00–14:00 Uhr) und Spätschicht (ca. 14:00–22:00 Uhr)
  • Dreischichtarbeit: zusätzlich Nachtschicht (ca. 22:00–06:00 Uhr)
  • Wechselschichtarbeit: regelmäßiger Wechsel zwischen verschiedenen Schichten in einem festen Turnus (z. B. wöchentlich)
  • Nachtschicht: Arbeit in der Nachtzeit (23:00 bis 06:00 Uhr)
  • Vollkonti-Schicht: Arbeit an allen Wochentagen
  • Teilkonti-Schicht: Arbeit nur an bestimmten Wochentagen, z. B. montags bis freitags
  • Sonderschicht: Schichten außerhalb der regulär vereinbarten Schichten

Regelmäßige Schichtarbeit — besonders Wechsel- und Nachtschicht — kann die Gesundheit belasten. Typische Folgen sind Schlafstörungen, Magen-Darm-Beschwerden, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Depressionen, verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie familiäre und soziale Isolation.

Wegen dieser Belastungen schreibt § 6 Abs. 1 ArbZG vor, dass bei der Gestaltung von Schichtarbeit gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören möglichst kurze Nachtschichtphasen, ausreichende Ruhezeiten danach und vorhersehbare Schichtpläne.

Für Nachtarbeit gilt zusätzlich § 6 Abs. 5 ArbZG: Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen angemessenen Lohnzuschlag oder auf bezahlte freie Tage als Ausgleich — sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt. Im Einschichtbetrieb ohne Schichtarbeit werden allenfalls Mehrarbeitszuschläge gezahlt, wenn die betriebliche Regelarbeitszeit überschritten wird.

Ob ein Arbeitgeber Schichtarbeit einseitig anordnen darf, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Ist die Lage der Arbeitszeit dort genau festgelegt, kann der Arbeitgeber sie nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern. Enthält der Vertrag keine solche Festlegung, kann der Arbeitgeber Schichtarbeit grundsätzlich per Weisungsrecht anordnen — muss dabei aber die Interessen des Beschäftigten berücksichtigen (§ 106 Gewerbeordnung, GewO).

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Nachweisgesetz (NachwG) muss der Arbeitgeber Schichtsystem, Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen schriftlich mitteilen. Schichtzulagen werden in der Regel durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt; auch konkrete Arbeitszeiten und Schichtpläne können auf diesem Weg abweichend festgelegt werden.

Wo ein Betriebsrat besteht, hat dieser bei der Schichtarbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es umfasst die Einführung, Ausgestaltung, Änderung und Abschaffung von Schichtarbeit sowie die Festlegung einzelner Schichtpläne und etwaiger Schichtzulagen.

Abzugrenzen ist Schichtarbeit von der Gleitzeit, bei der keine planmäßige Ablösung von Beschäftigten am Arbeitsplatz vorgesehen ist.

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