Subunternehmer

In Kürze

Ein Subunternehmer erbringt vertraglich definierte Leistungen für ein anderes Unternehmen. Er handelt rechtlich selbstständig und nicht als Arbeitnehmer.

Definition

Der Begriff Subunternehmer stammt aus dem Arbeitsrecht. Er bezeichnet ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das für einen Hauptauftragnehmer bestimmte Leistungen übernimmt.

Der Subunternehmer erbringt seine Leistungen auf Grundlage eines Werkvertrags oder Dienstvertrags. Die Leistungserbringung erfolgt eigenverantwortlich und mit eigenen Betriebsmitteln.

Ein Subunternehmer ist nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert. Er unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Ausführung.

Die vertragliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Auftraggeber und Subunternehmer. Der Subunternehmer haftet grundsätzlich nur gegenüber seinem unmittelbaren Vertragspartner.

Ein Arbeitsverhältnis zu Beschäftigten des Hauptunternehmens wird durch den Subunternehmer nicht begründet.

Abzugrenzen ist der Subunternehmer von:

  • Arbeitnehmerüberlassung, bei der Personal zur Arbeitsleistung überlassen wird

In der Praxis dient der Subunternehmer der arbeitsteiligen Erfüllung komplexer oder spezialisierter Leistungen.