Syndikat

In Kürze

Ein Syndikat ist ein vertraglicher Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen zur gemeinsamen Marktorganisation. Es dient der zentralisierten Beschaffung oder dem gemeinsamen Absatz.

Definition

Der Begriff Syndikat bezeichnet im Arbeitsrecht einen Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen derselben Produktions- oder Handelsstufe.

Das Syndikat organisiert Einkauf oder Absatz über eine zentrale, rechtlich selbstständige Einrichtung. Unternehmen koordinieren ihr Marktverhalten vertraglich und üben zentrale Funktionen gemeinsam aus.

Ziel ist die wirtschaftlichere Gestaltung von Beschaffung, Produktion oder Vertrieb durch Bündelung. Das Syndikat stellt die straffste Form eines Kartells dar.

Rechtsgrundlage sind die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach dem GWB ist das Syndikat grundsätzlich unzulässig, kann jedoch ausnahmsweise genehmigt werden.

Das Syndikat begründet keinen Zusammenschluss im Sinne eines Konzerns oder einer Gesellschaft. Es ist vom Kartell abzugrenzen, da es über bloße Absprachen hinaus zentrale Einrichtungen vorsieht.

In der Praxis spielt das Syndikat aufgrund kartellrechtlicher Beschränkungen nur noch eine untergeordnete Rolle.