In Kürze
Eine Umsetzung bezeichnet den Wechsel an einen anderen Arbeitsplatz oder Dienstposten innerhalb desselben Unternehmens bzw. derselben Dienststelle — ohne Änderung des rechtlichen Status. Sie dient häufig dazu, Arbeitsplatzverluste zu vermeiden oder Aufgaben sachgerecht zu verteilen.
Definition
Im allgemeinen Arbeitsrecht ist die Umsetzung eine Maßnahme der Personalplanung. Muss ein Unternehmen in bestimmten Bereichen Personal abbauen, können betroffene Mitarbeiter stattdessen in andere Unternehmensbereiche wechseln, in denen Arbeitskräfte fehlen. So lässt sich ein Jobverlust oft vermeiden.
Benötigt ein Mitarbeiter am neuen Arbeitsplatz andere Kenntnisse oder Fähigkeiten, können Schulungen oder betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen den Wechsel begleiten und unterstützen.
Wichtig: In der Praxis ist eine Umsetzung häufig rechtlich als Versetzung einzustufen. In diesem Fall gelten besondere Regeln aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Gesetz. Insbesondere hat der Betriebsrat dann ein Mitbestimmungsrecht nach § 95 BetrVG (Definition und Grundsätze zur Versetzung) und § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen).
Im Beamtenrecht bezeichnet die Umsetzung die Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Dienstpostens innerhalb derselben Dienststelle bei unverändertem statusrechtlichen Amt. Dem Beamten wird dabei ein nach Wertigkeit gleichzuordnender Dienstposten organisatorisch zugewiesen.
Die Umsetzung im Beamtenrecht erfolgt als innerdienstliche Weisung im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Rechtsgrundlage sind die dienstrechtlichen Pflichten nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Sie entfaltet keine Außenwirkung, stellt keinen Verwaltungsakt dar und erfordert keine gesetzliche Zustimmung des Beamten.
Abzugrenzen ist die Umsetzung in beiden Bereichen von der Versetzung, die einen Wechsel zu einer anderen Dienststelle bzw. einem anderen Betrieb bedeutet und weitergehende rechtliche Voraussetzungen hat.