In Kürze
Der Verlustvortrag ist ein nicht ausgeglichener Verlust eines Geschäfts- oder Steuerjahres, der in das nächste Jahr übertragen wird. Er mindert entweder künftige steuerpflichtige Einkünfte oder erscheint in der Bilanz als Eigenkapitalposten.
Definition
Der Begriff Verlustvortrag wird sowohl im Steuerrecht als auch im Bilanzrecht verwendet, hat aber in beiden Bereichen eine etwas unterschiedliche Bedeutung.
Steuerrechtlich bezeichnet der Verlustvortrag die Übertragung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte eines Veranlagungszeitraums in zukünftige Besteuerungszeiträume. Entstehen in einem Jahr Verluste, die nicht vollständig mit positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden können, wird der verbleibende Betrag gesondert festgestellt. Er mindert dann in späteren Jahren die steuerpflichtigen Einkünfte und damit die Steuerlast. Rechtsgrundlage ist § 10d Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Verlustvortrag führt nicht zu einer sofortigen Steuererstattung im Entstehungsjahr. Er bleibt bestehen, bis er vollständig mit künftigen positiven Einkünften verrechnet ist, und wirkt unabhängig vom Überschreiten des Grundfreibetrags.
Abzugrenzen ist der Verlustvortrag vom Verlustrücktrag: Beim Verlustrücktrag werden Verluste mit Einkünften vorangegangener Jahre verrechnet, beim Verlustvortrag mit Einkünften zukünftiger Jahre.
Bilanzrechtlich entsteht ein Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften, wenn am Ende eines Geschäftsjahres ein Jahresfehlbetrag (also ein Verlust) anfällt. Das feste Grund- oder Stammkapital darf nicht direkt mit Verlusten verrechnet werden. Zunächst werden vorhandene Gewinnrücklagen zum Ausgleich herangezogen. Reichen diese nicht aus oder sind keine vorhanden, bleibt ein Restbetrag übrig, der als Verlustvortrag in das nächste Geschäftsjahr übernommen wird.
Der Verlustvortrag kann dabei den gesamten Jahresfehlbetrag umfassen (wenn keine Rücklagen vorhanden waren) oder nur einen Teilbetrag (wenn Rücklagen den Verlust teilweise gedeckt haben). In der Bilanz wird er auf der Passivseite im Bereich Eigenkapital ausgewiesen. Die genaue Gliederung ist in § 266 Abs. 3 HGB geregelt.
Zusammengefasst beeinflusst der Verlustvortrag sowohl die steuerliche Belastung in späteren Jahren als auch die Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens in der Bilanz.