Firmenwagen

Ein Firmenwagen ist ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Fahrzeug zur dienstlichen Nutzung. Wird eine private Nutzung erlaubt, entsteht ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil.

In Kürze

Ein Firmenwagen ist ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Fahrzeug zur dienstlichen Nutzung. Wird eine private Nutzung erlaubt, entsteht ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil.

Definition

Ein Firmenwagen ist ein Kraftfahrzeug, das ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer dauerhaft oder regelmäßig zur dienstlichen Nutzung überlässt. Er dient primär der Erfüllung arbeitsvertraglicher Aufgaben und betrieblicher Mobilitätsanforderungen.

Die private Nutzung ist nur dann Bestandteil, wenn sie ausdrücklich arbeitsvertraglich, kollektivrechtlich oder durch betriebliche Übung festgelegt ist. Ein Anspruch auf Eigentumsübertragung oder dauerhafte Überlassung des Fahrzeugs entsteht durch den Firmenwagen nicht.

Wird eine private Nutzung eingeräumt, spart der Arbeitnehmer eigene Kosten — dieser geldwerte Vorteil wird wie Lohn behandelt. Er unterliegt daher sowohl der Steuerpflicht nach § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Zur Berechnung der Höhe des Vorteils gelten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht dieselben Bewertungsregeln, zum Beispiel die sogenannte 1-%-Regelung.

Besonderheit bei Familienangehörigen: Nutzt der beschäftigte Ehegatte des Betriebsinhabers den Firmenwagen privat, kommt es auf die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber an:

  • Wird die Nutzung beim Arbeitgeber-Ehegatten steuerlich als Privatentnahme, verdeckte Gewinnausschüttung oder Gehalt erfasst, gilt sie als Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft — nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV.
  • Erfolgt keine solche steuerliche Erfassung und braucht der Arbeitnehmer-Ehegatte für seine Arbeit typischerweise ein Fahrzeug, gilt die private Nutzungserlaubnis grundsätzlich als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.

Diese Regelungen gelten nicht nur für Ehegatten, sondern auch für nahe Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie für Pflegekinder. Eine gemeinsame Wohnung mit dem Arbeitgeber ist dabei nicht erforderlich.

Abzugrenzen ist der Firmenwagen vom Privatfahrzeug, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis im Eigentum des Arbeitnehmers steht.

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