Zuständigkeit
In Kürze
Zuständigkeit bezeichnet die rechtlich zugewiesene Befugnis eines Organs zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben. Sie bestimmt, wer verbindlich handeln oder entscheiden darf.
Definition
Zuständigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die rechtlich festgelegte Kompetenz eines Organs, einer Stelle oder eines Gremiums zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben. Zuständigkeit liegt vor, wenn eine Angelegenheit einer bestimmten Organisationseinheit verbindlich zugewiesen ist. Voraussetzung ist eine normative Regelung, die Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse oder Beteiligungsrechte eindeutig abgrenzt. Im Arbeitsrecht betrifft Zuständigkeit insbesondere die Zuordnung von Beteiligungsrechten innerhalb der betrieblichen Interessenvertretung. Maßgeblich ist, welches Gremium nach Gesetz für eine konkrete Angelegenheit verantwortlich ist. Für Betriebsräte bestimmt sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach der betrieblichen Ebene. Abweichende Zuständigkeiten für Gesamt- oder Konzernbetriebsräte ergeben sich aus § 50 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beziehungsweise § 58 Absatz 1 BetrVG. Zuständigkeit begründet keine materiellen Rechte außerhalb der übertragenen Aufgaben. Sie ist von der bloßen Geschäftsverteilung innerhalb eines zuständigen Organs abzugrenzen. In der Praxis steuert Zuständigkeit die Wirksamkeit von Beteiligungsverfahren und betrieblichen Regelungen.