Zwangsurlaub
In Kürze
Zwangsurlaub bezeichnet angeordneten Erholungsurlaub ohne vorherigen Antrag des Arbeitnehmers. Er ist nur bei Vorliegen bestimmter betrieblicher Voraussetzungen zulässig.
Definition
Zwangsurlaub ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die einseitige Festlegung von Erholungsurlaub durch den Arbeitgeber ohne individuellen Urlaubsantrag. Zwangsurlaub liegt vor, wenn der Arbeitgeber Beginn und Dauer des Urlaubs verbindlich bestimmt. Voraussetzung ist das Vorliegen dringender betrieblicher Belange im Sinne der gesetzlichen Urlaubsregelungen. Die Maßnahme setzt voraus, dass andere mildernde Mittel zur Arbeitszeitreduzierung ausgeschöpft oder ungeeignet sind. Die Anordnung erfolgt unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche der Beschäftigten. Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Während des Zwangsurlaubs besteht Anspruch auf Fortzahlung des Urlaubsentgelts. Zwangsurlaub begründet keinen Anspruch auf Freistellung über den bestehenden Urlaubsanspruch hinaus. Er ist von Betriebsferien als kollektiv festgelegter Urlaubsregelung abzugrenzen. In der betrieblichen Praxis dient Zwangsurlaub der vorübergehenden Anpassung des Arbeitsvolumens an betriebliche Erfordernisse.