Import
In Kürze
Import bezeichnet das grenzüberschreitende Einführen von Gütern in einen Staat. Der Begriff erfasst wirtschaftliche Vorgänge unabhängig vom späteren Verwendungszweck.
Definition
Import ist ein wirtschaftsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet das gewerbliche oder private Verbringen von Waren oder immateriellen Gütern über eine Staatsgrenze. Import liegt vor, wenn Güter physisch oder rechtlich in das Zollgebiet eines Staates gelangen. Erfasst sind bewegliche Sachen sowie bestimmte nichtkörperliche Werte mit wirtschaftlicher Verkehrsfähigkeit. Import setzt voraus, dass ein grenzüberschreitender Warenverkehr objektiv feststellbar durchgeführt wird. Unerheblich ist, ob die eingeführten Güter zum Weiterverkauf oder zum Eigenverbrauch bestimmt sind. Der Import unterliegt regelmäßig zollrechtlichen und steuerrechtlichen Kontroll- und Erhebungsvorschriften. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Umsatzsteuergesetz, insbesondere § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG. Weitere spezialgesetzliche Vorschriften können je nach Warenart ergänzend Anwendung finden. Der Import begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Einfuhr oder Inverkehrbringen. Vom Import abzugrenzen ist der Export als Ausfuhr von Gütern aus dem Staatsgebiet. In der Praxis ist Import relevant für Zollabfertigung, Steuerentstehung und handelsrechtliche Dokumentationspflichten.