Integrationsvereinbarung
In Kürze
Die Integrationsvereinbarung regelt betriebliche Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Sie wird zwischen Arbeitgeber und Interessenvertretungen verbindlich abgeschlossen.
Definition
Integrationsvereinbarung ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Sie bezeichnet eine betriebliche Ziel- und Maßnahmenvereinbarung zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Die Integrationsvereinbarung wird zwischen Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung sowie Betriebsrat oder Personalrat abgeschlossen. Voraussetzung ist das Bestehen eines Betriebes oder einer Dienststelle mit gesetzlich vorgesehenen Vertretungsorganen. Ihr Inhalt betrifft organisatorische, personelle und strukturelle Regelungen zur behinderungsgerechten Beschäftigung. Die Festlegungen beziehen sich auf Planung, Gestaltung und Durchführung betrieblicher Maßnahmen. Rechtsgrundlage ist § 166 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Die Integrationsvereinbarung begründet keine individuellen einklagbaren Ansprüche einzelner Beschäftigter. Sie ist von Betriebsvereinbarungen abzugrenzen, da sie keine kollektiven Mitbestimmungsrechte ersetzt. Die Integrationsvereinbarung ist in der Praxis insbesondere für Prävention, Personalplanung und betriebliche Eingliederungsprozesse relevant.