Intervention
In Kürze
Intervention bezeichnet ein gezieltes Eingreifen zur Steuerung oder Abwehr unerwünschter Entwicklungen. Der Begriff wird auch im arbeitsbezogenen Kontext zur Beschreibung externer Einflussnahmen verwendet.
Definition
Intervention ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet ein zielgerichtetes Eingreifen staatlicher oder betrieblicher Akteure in bestehende Abläufe. Intervention erfasst Maßnahmen, die auf eine Steuerung, Korrektur oder Stabilisierung von Arbeits- oder Wirtschaftsprozessen gerichtet sind. Sie liegt vor, wenn ein Eingriff außerhalb regulärer Markt- oder Organisationsmechanismen objektiv festgelegt ist. Voraussetzung ist eine erkennbare Einflussnahme auf bestehende Strukturen durch hoheitliche, organisatorische oder funktionale Entscheidungen. Der Eingriff kann wirtschaftliche Rahmenbedingungen, betriebliche Abläufe oder arbeitsbezogene Schutzinteressen betreffen. Maßgeblich ist die intendierte Veränderung eines bestehenden Zustands zur Gefahrenabwehr oder Zielerreichung. Die Maßnahme erfolgt regelmäßig auf Grundlage einer übergeordneten Steuerungs- oder Schutzfunktion. Intervention begründet keine dauerhafte Übernahme der gesteuerten Prozesse durch den eingreifenden Akteur. Sie ist von präventiver Regulierung abzugrenzen, die ohne konkreten Anlass dauerhaft wirkt. Intervention besitzt praktische Bedeutung bei staatlichen Eingriffen in Beschäftigungssicherung, Marktstabilisierung oder betriebliche Krisensituationen.