Kannkaufmann
In Kürze
Kannkaufmann bezeichnet einen Gewerbetreibenden mit freiwilliger Kaufmannseigenschaft durch Registereintragung. Die Rechtsstellung entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister.
Definition
Kannkaufmann ist ein handelsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet einen Gewerbetreibenden, dessen Unternehmen kein Handelsgewerbe kraft Umfangs darstellt. Die Rechtsstellung liegt vor, wenn die Kaufmannseigenschaft gesetzlich nicht zwingend angeordnet ist. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen objektiv als Kleingewerbe oder privilegierter Betrieb eingeordnet ist. Die Kaufmannseigenschaft entsteht erst, wenn die Eintragung im Handelsregister wirksam vorgenommen wurde. Mit der Eintragung unterliegt der Kannkaufmann vollständig den Vorschriften des Handelsrechts. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (Handelsgesetzbuch, HGB), insbesondere §§ 2 und 3 HGB. Ohne Eintragung verbleibt der Kannkaufmann im nichtkaufmännischen Rechtsstatus des Gewerbetreibenden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung besteht für den Kannkaufmann nicht. Abzugrenzen ist der Kannkaufmann vom Istkaufmann mit zwingender Kaufmannseigenschaft kraft Gesetzes. In der Praxis bestimmt der Status die Anwendbarkeit handelsrechtlicher Pflichten und Formerfordernisse im Geschäftsverkehr.