Anwaltszwang
In Kürze
Anwaltszwang beschreibt die gesetzliche Pflicht zur anwaltlichen Vertretung in bestimmten arbeitsgerichtlichen Instanzen. Er betrifft ausschließlich das gerichtliche Verfahren und hängt von der jeweiligen Verfahrensstufe ab.
Definition
Anwaltszwang ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die formelle Vertretungspflicht in gerichtlichen Verfahren beschreibt. Anwaltszwang bezeichnet die gesetzlich angeordnete Pflicht, Prozesshandlungen nur durch vertretungsbefugte Bevollmächtigte wirksam vorzunehmen. Der Anwaltszwang erfasst ausschließlich das arbeitsgerichtliche Verfahren und knüpft an die jeweilige Instanz der Gerichtsbarkeit an. Tatbestandlich vorausgesetzt ist, dass das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht anhängig ist. In diesen Konstellationen ist festgelegt, dass Klagen, Anträge und Rechtsmittel ohne wirksame Vertretung unbeachtlich bleiben. Rechtsgrundlage ist § 11 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), der Umfang und Ausgestaltung der Vertretungsbefugnis verbindlich regelt. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang nach der gesetzlichen Verfahrensordnung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur außergerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts wird dadurch nicht begründet. Abzugrenzen ist diese Regelung von freiwilliger anwaltlicher Vertretung außerhalb förmlicher arbeitsgerichtlicher Verfahren. In der Praxis bestimmt sie maßgeblich die formalen Zugangsvoraussetzungen zu den höheren Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit.