Kredit
In Kürze
Der Kredit ermöglicht die zeitlich begrenzte Nutzung fremder finanzieller Mittel. Er begründet eine Rückzahlungspflicht zu einem später festgelegten Zeitpunkt.
Definition
Kredit ist ein zivilrechtlicher Begriff zur zeitweisen Überlassung von Geld oder vertretbaren Sachen. Er bezeichnet ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner mit aufgeschobener Rückgewährpflicht. Kennzeichnend ist das Vertrauen des Gläubigers in die künftige Leistungsfähigkeit des Schuldners. Die geschuldete Gegenleistung wird nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht. Ein Kredit liegt vor, wenn Kaufkraft befristet übertragen und die spätere Rückerstattung festgelegt ist. Vorausgesetzt ist eine verbindliche Vereinbarung über Umfang, Laufzeit sowie etwaige Vergütung für die Überlassung. Die Überlassung erfolgt regelmäßig auf Zeit und begründet eine fällige Rückgewähr nach Ablauf der Laufzeit. Rechtsgrundlage des Kredit ist § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Darlehensvertrag ausgestaltet. Danach schuldet der Empfänger die Rückzahlung des Erlangten regelmäßig zuzüglich vereinbarter Zinsen. Die Parteien bestimmen Tilgungsmodalitäten, Sicherheiten und Zahlungszeitpunkte innerhalb des schuldrechtlichen Austauschverhältnisses verbindlich. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung oder Aufnahme besteht außerhalb spezieller Förderregelungen nicht. Der Kredit ist vom bloßen Zahlungsaufschub ohne Rückzahlungsverpflichtung klar abzugrenzen im Rechtsverkehr. Er steuert Finanzierungsvorgänge in privaten und unternehmerischen Kontexten mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.