Kündigung
In Kürze
Kündigung bezeichnet die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Vertragspartei. Sie unterliegt formellen und materiellen Wirksamkeitsanforderungen.
Definition
Kündigung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Kündigung bezeichnet die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zur Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie liegt vor, wenn eine Vertragspartei das Arbeitsverhältnis durch Erklärung mit Beendigungswirkung auflöst. Die Wirksamkeit setzt insbesondere die Schriftform, den Zugang beim Erklärungsempfänger und die Einhaltung geltender Fristen voraus. Kündigung kann ordentlich oder außerordentlich erfolgen und wirkt grundsätzlich ex nunc. Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), insbesondere § 623 BGB, ergänzt durch das Kündigungsschutzgesetz (Kündigungsschutzgesetz, KSchG). Eine Kündigung begründet keinen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne erfolgreiche gerichtliche Überprüfung. Abzugrenzen ist Kündigung vom bloßen Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf. In der Praxis ist Kündigung zentral für die rechtliche Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und deren gerichtliche Kontrolle.