Arbeitgeber
In Kürze
Arbeitgeber bezeichnet die arbeitsrechtliche Gegenpartei des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis. Der Begriff kennzeichnet die Zuordnung von Weisungsbefugnis und Vergütungspflicht.
Definition
Arbeitgeber ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als Vertragspartei eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist Träger der Befugnis, die geschuldete Arbeitsleistung kraft Arbeitsvertrags zu fordern. Gleichzeitig trägt der Arbeitgeber die Pflicht, die vereinbarte Vergütung für die geleistete Arbeit zu zahlen. Die Stellung liegt vor, wenn die Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit und fremdbestimmt erbracht wird. Voraussetzung ist ein wirksames Arbeitsverhältnis, das regelmäßig durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag begründet ist. Maßgeblich ist die arbeitsvertragliche Zuordnung der Rechte und Pflichten, nicht die tatsächliche Ausübung wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Gesetzliche Anknüpfungspunkte finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), vor allem in § 611a BGB. Eine gesetzliche Verpflichtung zur tatsächlichen Beschäftigung über den Vertragsinhalt hinaus wird nicht begründet. Vom Begriff abzugrenzen ist derjenige, der lediglich faktisch Weisungen erteilt, ohne Vertragspartei zu sein. In der Praxis bestimmt die Einordnung als Arbeitgeber die Zuständigkeit für Entgeltansprüche, Kündigungen und betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungstatbestände.