Leasing
In Kürze
Leasing ermöglicht die entgeltliche Nutzung eines Wirtschaftsguts bei fortbestehendem Eigentum des Überlassenden. Grundlage ist ein atypischer Vertrag mit überwiegender Anlehnung an das Mietrecht.
Definition
Leasing ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wirtschaftlicher Güter auf vertraglicher Grundlage. Leasing bezeichnet die zeitlich befristete Nutzung eines Wirtschaftsguts gegen regelmäßige Zahlung bei fortbestehendem Eigentum des Gebers. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn Laufzeit, Entgelt, Objekt, Gefahrtragung und Rückgabepflichten verbindlich festgelegt sind. Leasing unterliegt mangels spezieller Kodifikation überwiegend den Regeln des Mietrechts mit vertraglich zulässigen Abweichungen. Rechtsgrundlage sind insbesondere die Vorschriften der §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, abgekürzt BGB. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung dieses Vertragsmodells besteht für keine Vertragspartei dauerhaft. Leasing ist vom Mietkauf abzugrenzen, da kein automatischer Eigentumsübergang am Vertragsende vorgesehen ist. In der Praxis dient das Modell der Liquiditätsschonung und planbaren Nutzung betrieblicher oder privater Investitionsgüter. Der Vertrag ordnet regelmäßig Instandhaltung, Versicherungen und Sachmängelrechte abweichend vom dispositiven Mietrecht zu. Das rechtliche Eigentum verbleibt beim Überlassenden, während Nutzungschancen und Risiken dem Nutzer zugewiesen werden. Die vertragliche Ausgestaltung erfolgt typischerweise formularmäßig und bestimmt Amortisation, Kündbarkeit sowie Verwertungsmodalitäten. Steuerliche Zuordnung richtet sich nach der wirtschaftlichen Zurechnung, ohne den zivilrechtlichen Eigentumsstatus zu verändern.