Nichtigkeit
In Kürze
Nichtigkeit bezeichnet die rechtliche Unwirksamkeit eines Rechtsakts von Beginn an. Der Begriff Nichtigkeit beschreibt einen Zustand ohne Eintritt beabsichtigter Rechtsfolgen.
Definition
Nichtigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Einordnung schwerwiegender rechtlicher Mängel von Rechtsakten. Der Begriff Nichtigkeit bezeichnet die von Anfang an bestehende vollständige Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder kollektivrechtlichen Vorgangs. Sie liegt vor, wenn zwingende gesetzliche Vorgaben in besonders grober Weise verletzt sind. Vorausgesetzt ist ein offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche formelle oder materielle Rechtsanforderungen. Bei Nichtigkeit entfalten die betroffenen Handlungen keinerlei rechtliche Wirkung für die Beteiligten. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Gesetzesverstößen. Die Nichtigkeit begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Durchführung oder Anerkennung des betroffenen Rechtsakts. Die Nichtigkeit ist von der bloßen Anfechtbarkeit abzugrenzen, bei der Rechtswirkungen zunächst bestehen bleiben. In der Praxis ist die Nichtigkeit bedeutsam für die Beurteilung fehlerhafter Betriebsratswahlen und Betriebsratsbeschlüsse.