Öffentlicher Dienst
In Kürze
Der Öffentlicher Dienst umfasst Beschäftigungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand. Er dient der Erfüllung staatlicher und kommunaler Aufgaben durch unterschiedliche Statusgruppen.
Definition
Öffentlicher Dienst ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet den Bereich öffentlicher Arbeitgeber, die staatliche oder kommunale Aufgaben organisatorisch und personell erfüllen. Öffentlicher Dienst liegt vor, wenn Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestehen. Arbeitgeber sind insbesondere Bund, Länder, Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Beschäftigt werden Beamte, Richter, Soldaten sowie Arbeitnehmer in privatrechtlich ausgestalteten Arbeitsverhältnissen. Für Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Die Arbeitsbedingungen werden regelmäßig durch Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, insbesondere den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), bestimmt. Eine einheitliche rechtliche Stellung aller Beschäftigten besteht nicht. Öffentlicher Dienst ist vom privaten Sektor durch die öffentlich-rechtliche Aufgabenbindung der Arbeitgeber abzugrenzen. Die Einordnung als Öffentlicher Dienst ist in der Praxis relevant für Mitbestimmung, Tarifbindung und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten.