Rechtsgeschäft
In Kürze
Ein Rechtsgeschäft erzeugt gezielte rechtliche Wirkungen durch menschliches Handeln. Es ordnet Rechte und Pflichten verbindlich zwischen Beteiligten.
Definition
Rechtsgeschäft ist ein rechtlicher Begriff, der einen Tatbestand mit gezielt herbeigeführter Rechtsfolge beschreibt. Er beruht auf mindestens einer wirksamen Willenserklärung einer natürlichen oder juristischen Person. Die Rechtsfolge besteht im Begründen, Ändern oder Beenden von Rechten oder Pflichten. Ein Rechtsgeschäft kann einseitig oder mehrseitig ausgestaltet sein und unterschiedliche Beteiligte erfassen. Voraussetzung ist eine rechtlich relevante Erklärung mit erkennbarem Rechtsbindungswillen innerhalb der gesetzlichen Ordnung. Zusätzlich müssen gesetzliche Wirksamkeitserfordernisse wie Geschäftsfähigkeit und gegebenenfalls Form eingehalten sein. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach den objektiven Erklärungsumständen und nicht nach inneren Motiven. Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB. Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn gesetzlich angeordnete Nichtigkeitsgründe vorliegen. Es ist von rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zu unterscheiden, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten. Das Rechtsgeschäft bildet einen zentralen Anknüpfungspunkt für schuldrechtliche und arbeitsrechtliche Gestaltungen in der Praxis.