Arbeitslosigkeit
In Kürze
Arbeitslosigkeit beschreibt den rechtlichen Status fehlender Beschäftigung bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Der Zustand ist maßgeblich für sozialrechtliche Einordnung und arbeitsmarktbezogene Verfahren.
Definition
Arbeitslosigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur rechtlichen Erfassung fehlender Beschäftigung von Arbeitnehmern. Sie bezeichnet den Zustand, dass eine Person keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und dem Arbeitsmarkt grundsätzlich verfügbar bleibt. Der Status erfasst ausschließlich objektive Beschäftigungsmerkmale und schließt subjektive Motive oder wirtschaftspolitische Bewertungen aus. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und objektive Verfügbarkeit für Vermittlung festgelegt sind. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, SGB III, insbesondere § 138 SGB III als zentrale Anspruchsnorm. Arbeitslosigkeit begründet keinen eigenständigen Anspruch ohne Erfüllung zusätzlicher leistungsrechtlicher Voraussetzungen nach dem Sozialrecht. Arbeitslosigkeit ist von bloßer Unterbeschäftigung abzugrenzen, bei der ein Beschäftigungsverhältnis weiterhin rechtlich besteht. Der Begriff ist praxisrelevant für Kündigungsschutz, Leistungsgewährung und Vermittlungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.