Regress
In Kürze
Regress bezeichnet den rechtlichen Rückgriff eines Leistenden auf einen Ersatzpflichtigen. Er wirkt nachgelagert und setzt eine bereits erfüllte Verpflichtung voraus.
Definition
Regress ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur nachträglichen Verlagerung wirtschaftlicher Belastungen nach Leistungserbringung. Er beschreibt den Rückgriff eines Verpflichteten gegen eine andere Person mit eigener Ersatzpflicht. Ein Regress liegt vor, wenn eine Leistung rechtlich geschuldet erbracht und ein Ausgleichsanspruch festgelegt ist. Die Anspruchsentstehung setzt eine wirksame Primärverpflichtung sowie einen eigenständigen Haftungstatbestand des Dritten voraus. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Herstellung des vermögensrechtlichen Ausgleichszustands. Regress begründet keinen eigenständigen Primäranspruch auf Leistung gegenüber dem ursprünglich Berechtigten. Er ist von der Gesamtschuld abzugrenzen, da keine gleichrangige Haftung mehrerer Schuldner besteht. Im Arbeitsrecht betrifft Regress typischerweise Haftungs- und Ausgleichsverhältnisse nach Schadensverursachung im betrieblichen Zusammenhang. Der Regress dient in der Praxis der internen Risikozuordnung nach bereits erfüllter Außenverpflichtung.