Sacheinlagen
In Kürze
Sacheinlagen sind Kapitaleinlagen in Form von Vermögensgegenständen statt Geld. Sie dienen der Ausstattung des Gesellschaftsvermögens bei Gründung oder Kapitalerhöhung.
Definition
Sacheinlagen sind ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnen Vermögenswerte, die Gesellschafter zur Erfüllung ihrer Einlagepflicht in eine Gesellschaft einbringen. Sacheinlagen umfassen körperliche oder unkörperliche Gegenstände mit objektiv feststellbarem Vermögenswert. Sie liegen vor, wenn die Einlage nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Rechten oder Sachen erfolgt. Voraussetzung ist eine eindeutige Festlegung von Gegenstand, Wert und Einbringendem im Gesellschaftsvertrag. Die Einbringung erfolgt zur freien Verfügung der Gesellschaft und ersetzt eine entsprechende Bareinlage. Rechtsgrundlagen sind § 5 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und § 27 Absatz 3 des Aktiengesetzes (AktG). Sacheinlagen unterliegen besonderen Bewertungs- und Offenlegungspflichten zum Schutz von Gläubigerinteressen. Eine Befreiung von der Einlagepflicht durch bloße Dienstleistungen ist bei Kapitalgesellschaften ausgeschlossen. Sie sind von verdeckten Sacheinlagen abzugrenzen, bei denen formell Geld geleistet wird. In der Praxis sind Sacheinlagen relevant für Gründungsstruktur, Haftungsumfang und Kapitalaufbringung.