Sachgrundlose Befristung
In Kürze
Die sachgrundlose Befristung ist eine zeitliche Begrenzung eines Arbeitsvertrags ohne Begründung. Sie ist gesetzlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Definition
Sachgrundlose Befristung ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Sie bezeichnet die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes. Die sachgrundlose Befristung liegt vor, wenn die Vertragsdauer im Voraus bestimmt und ein Enddatum festgelegt ist. Voraussetzung ist, dass zwischen denselben Vertragsparteien zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die sachgrundlose Befristung ist zeitlich begrenzt und darf die gesetzlich zulässige Höchstdauer nicht überschreiten. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG). Innerhalb der zulässigen Gesamtdauer sind nur begrenzte Verlängerungen ohne Vertragsunterbrechung erlaubt. Persönliche, betriebliche oder wirtschaftliche Motive ersetzen keinen Sachgrund. Die sachgrundlose Befristung begründet keinen Anspruch auf Verlängerung oder Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Sie ist von der Befristung mit Sachgrund nach § 14 Absatz 1 TzBfG abzugrenzen. In der Praxis wird die sachgrundlose Befristung zur flexiblen Personalplanung bei zeitlich begrenztem Beschäftigungsbedarf eingesetzt.