Sozialhilfe
In Kürze
Sozialhilfe sichert das menschenwürdige Existenzminimum bei fehlender Selbsthilfefähigkeit. Sie greift nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen.
Definition
Sozialhilfe ist ein sozialrechtlicher Begriff. Er bezeichnet staatliche Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens für hilfebedürftige Personen. Sozialhilfe erfasst Geld-, Sach- und Dienstleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts. Sie liegt vor, wenn der Lebensunterhalt weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen noch durch andere Leistungssysteme gesichert ist. Voraussetzung ist fehlende oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit oder eine besondere soziale Bedarfslage. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII als spezialgesetzliche Regelung. Sozialhilfe wird nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit gegenüber anderen Sozialleistungen gewährt. Sozialhilfe begründet keinen Anspruch bei bestehender Selbsthilfefähigkeit oder vorrangigen Ansprüchen. Sie ist von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch abzugrenzen. In der Praxis dient Sozialhilfe der existenziellen Absicherung besonders schutzbedürftiger Personengruppen.