Stiftung
In Kürze
Stiftung bezeichnet eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse zur dauerhaften Zweckverfolgung. Sie handelt ohne Mitglieder durch festgelegte Organe.
Definition
Stiftung ist ein arbeitsrechtliches Begriff. Stiftung bezeichnet eine mit Vermögen ausgestattete, mitgliederlose juristische Person zur dauerhaften Erfüllung eines festgelegten Zwecks. Stiftung liegt vor, wenn Vermögen rechtlich verselbständigt und einer eigenständigen Organisation zugeordnet ist. Voraussetzung ist, dass Zweck, Vermögen und Organisation verbindlich festgelegt und rechtlich abgesichert sind. Die Errichtung erfolgt durch ein Stiftungsgeschäft und staatliche Anerkennung nach § 80 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das gewidmete Vermögen ist grundsätzlich zu erhalten, während Erträge zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Gemeinnützigkeit besteht für privatrechtliche Stiftungen nicht. Stiftung ist von unselbstständigen Treuhandkonstruktionen ohne eigene Rechtspersönlichkeit abzugrenzen. Im arbeitsrechtlichen Kontext betrifft Stiftung insbesondere die Arbeitgeberstellung und Trägerschaft von Beschäftigungsverhältnissen. Stiftung findet in der Praxis Anwendung bei Unternehmensträgerschaften, Versorgungswerken und gemeinwohlorientierten Organisationen.