Teilhabeplan
In Kürze
Der Teilhabeplan bündelt mehrere Rehabilitationsleistungen in einem abgestimmten Verfahren. Er dient der koordinierten Leistungsgewährung durch beteiligte Rehabilitationsträger.
Definition
Der Teilhabeplan ist ein sozialrechtlicher Begriff. Er bezeichnet ein formelles Planungsinstrument zur Koordination mehrerer Leistungen zur Teilhabe. Ein Teilhabeplan liegt vor, wenn unterschiedliche Leistungsgruppen oder mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind. Voraussetzung ist die Festlegung der erforderlichen Leistungen in einem abgestimmten, schriftlich dokumentierten Verfahren. Die Planung erfolgt durch den nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Rehabilitationsträger. Rechtsgrundlage sind das Neunte Buch Sozialgesetzbuch SGB IX, insbesondere § 19 SGB IX. Der Teilhabeplan dient der inhaltlichen Abstimmung, ohne selbst Teil eines Verwaltungsakts zu sein. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistungsbewilligung allein durch den Teilhabeplan besteht nicht. Abzugrenzen ist der Teilhabeplan vom Gesamtplan, der bei Leistungen der Eingliederungshilfe Anwendung findet. In der Praxis unterstützt der Teilhabeplan die sachgerechte Zusammenarbeit mehrerer Rehabilitationsträger.