Arbeitsvertrag
In Kürze
Arbeitsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er begründet ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Vergütung.
Definition
Arbeitsvertrag ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet ein privatrechtliches Austauschverhältnis, in dem eine Person zur Leistung weisungsgebundener Arbeit verpflichtet ist. Die andere Vertragspartei schuldet hierfür die Zahlung einer vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Vergütung. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in eine Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit objektiv festgelegt sind. Die Leistungspflicht betrifft eine fremdbestimmte Tätigkeit nach Zeit, Ort, Inhalt oder Ablauf. Für das Zustandekommen ist eine formfreie Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile ausreichend. Rechtsgrundlage ist § 611a Bürgerliches Gesetzbuch, abgekürzt BGB, als zentrale Norm des Arbeitsverhältnisses. Ergänzend bestehen Dokumentationspflichten nach dem Nachweisgesetz, abgekürzt NachwG, ohne Einfluss auf die Wirksamkeit. Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Vertragsform oder Vertragsdauer. Von dem Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag abzugrenzen, da dort keine persönliche Abhängigkeit geschuldet wird. Änderungen des Arbeitsvertrages wirken nur, wenn sie wirksam vereinbart oder durch Gestaltungskündigung herbeigeführt sind. Der Arbeitsvertrag bildet in der Praxis die Grundlage für Kündigungsschutz, Entgeltansprüche und arbeitsrechtliche Nebenpflichten.