Übergangsmandat
In Kürze
Das Übergangsmandat beschreibt eine zeitlich begrenzte Fortführung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben nach organisatorischen Änderungen. Es stellt die kontinuierliche Interessenvertretung der betroffenen Arbeitnehmer sicher.
Definition
Übergangsmandat ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur vorläufigen Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben nach strukturellen Änderungen. Das Übergangsmandat bezeichnet die gesetzlich angeordnete Zuständigkeit eines bestehenden Betriebsrats für neu zugeschnittene betriebliche Einheiten. Ein Übergangsmandat liegt vor, wenn Betriebsstrukturen durch Spaltung oder Zusammenfassung geändert sind und betriebsratsfähige Einheiten entstehen. Rechtsgrundlage ist § 21a Betriebsverfassungsgesetz BetrVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BetrVG. Eine gesetzliche Verpflichtung zur dauerhaften Fortführung der Amtsausübung besteht im Rahmen dieses Instruments nicht. Das Übergangsmandat ist vom Restmandat abzugrenzen, das ausschließlich der Abwicklung untergehender Betriebe dient. In der Praxis ermöglicht das Übergangsmandat die nahtlose Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats.