Verbraucher
In Kürze
Ein Verbraucher handelt bei Rechtsgeschäften überwiegend zu privaten Zwecken. Die Einordnung entscheidet über besondere gesetzliche Schutzvorschriften.
Definition
Verbraucher ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der eine bestimmte rechtliche Stellung natürlicher Personen beschreibt. Der Verbraucher handelt bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts überwiegend zu privaten, nicht beruflichen Zwecken. Diese Einordnung setzt voraus, dass der objektiv verfolgte Zweck keiner gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Maßgeblich ist die überwiegende Zweckrichtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung erkennbarer Umstände. Rechtsgrundlage für den Verbraucher ist das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere § 13 BGB. Die Verbrauchereigenschaft begründet keinen Status als Unternehmer oder sonstigen Marktteilnehmer im Rechtssinne. Abzugrenzen ist der Verbraucher vom Unternehmer, der bei Vertragsschluss berufliche Zwecke verfolgt. Die Einordnung ist praxisrelevant für Anwendbarkeit besonderer Schutzvorschriften im Vertrags- und Arbeitsumfeld. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung anhand der äußeren Umstände des konkreten Rechtsgeschäfts. Subjektive Vorstellungen der handelnden Person sind nur bei eindeutiger Erkennbarkeit rechtlich relevant.