Vertragsfreiheit
In Kürze
Vertragsfreiheit beschreibt das Recht, Verträge selbstbestimmt abzuschließen und auszugestalten. Sie prägt die privatautonome Ordnung des Wirtschafts- und Arbeitslebens.
Definition
Vertragsfreiheit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff mit zivilrechtlicher Systemverankerung innerhalb der Privatautonomie. Er bezeichnet das rechtlich geschützte Prinzip, Verträge abzuschließen oder abzulehnen sowie Inhalte eigenverantwortlich festzulegen. Vertragsfreiheit umfasst die Entscheidung über Vertragspartner, Vertragsinhalt, Vertragsform und Beendigungsmöglichkeiten im Rahmen der Rechtsordnung. Sie liegt vor, wenn Willenserklärungen ohne rechtlichen Zwang und innerhalb gesetzlicher Schranken abgegeben werden. Die Ausübung setzt voraus, dass keine zwingenden Schutzvorschriften oder Kontrahierungszwänge entgegenstehen. Im Arbeitsrecht wird Vertragsfreiheit durch zwingende Schutzgesetze zugunsten abhängig Beschäftigter strukturell begrenzt. Rechtsgrundlage ist Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz, abgekürzt GG, als Ausdruck allgemeiner Handlungsfreiheit. Einfachgesetzliche Einschränkungen ergeben sich insbesondere aus zwingendem Arbeits- und Verbraucherschutzrecht. Vertragsfreiheit begründet keinen Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages mit einem bestimmten Inhalt. Vom Grundsatz der Vertragsautonomie ist Vertragsfreiheit abzugrenzen, da dieser die rechtstheoretische Ausprägung beschreibt. In der Praxis bestimmt Vertragsfreiheit den Gestaltungsspielraum arbeitsvertraglicher Regelungen innerhalb gesetzlicher Grenzen.