Wartezeiten
In Kürze
Wartezeiten bezeichnen gesetzlich festgelegte Mindestzeiträume bis zum Eintritt bestimmter arbeitsrechtlicher Rechtswirkungen. Sie begrenzen Ansprüche zeitlich vor deren vollständiger Entstehung.
Definition
Wartezeiten ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet gesetzlich oder kollektivrechtlich bestimmte Mindestzeiträume eines bestehenden Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt bestimmter Rechtsfolgen. Wartezeiten liegen vor, wenn Ansprüche oder Schutzwirkungen erst nach Ablauf einer festgelegten Beschäftigungsdauer entstehen. Voraussetzung ist das rechtliche Bestehen desselben Arbeitsverhältnisses über den maßgeblichen Zeitraum hinweg. Wartezeiten sind insbesondere für den allgemeinen Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung relevant. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Kündigungsschutzgesetz (Kündigungsschutzgesetz, KSchG), insbesondere § 1 Absatz 1 KSchG. Während laufender Wartezeiten bestehen einzelne arbeitsrechtliche Ansprüche noch nicht oder nur eingeschränkt. Wartezeiten begründen keine Aussage über die Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Maßnahmen außerhalb ihres Anwendungsbereichs. Sie sind von der Probezeit als vertraglicher Gestaltungsregelung abzugrenzen. In der Praxis strukturieren Wartezeiten den zeitlichen Anwendungsbeginn zentraler arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.