Zahlungseingang
In Kürze
Zahlungseingang bezeichnet den tatsächlichen Zufluss eines geschuldeten Geldbetrags beim Zahlungsempfänger. Der Vorgang beendet eine bestehende Geldforderung mit wirtschaftlicher Wirkung.
Definition
Zahlungseingang ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Zahlungseingang beschreibt den tatsächlichen Eingang eines geschuldeten Geldbetrags beim Gläubiger durch Barzahlung oder Überweisung. Der Vorgang liegt vor, wenn der geschuldete Betrag dem Machtbereich des Gläubigers endgültig zugeordnet ist. Er setzt eine bestehende und fällige Geldforderung sowie eine zuordenbare Zahlung voraus. Zahlungseingang bewirkt die Erfüllung der Forderung mit schuldbefreiender Wirkung nach § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für die rechtliche Wirksamkeit ist keine vorherige Rechnungsstellung erforderlich. Eine gesetzliche Verpflichtung zur zeitgleichen buchhalterischen Erfassung besteht nicht. Zahlungseingang ist vom bloßen Zahlungsversprechen ohne tatsächlichen Mittelzufluss abzugrenzen. In der Praxis dient Zahlungseingang der Feststellung erfüllter Entgeltansprüche und der ordnungsgemäßen Abwicklung abrechnungsrelevanter Vorgänge.