Auftrag
In Kürze
Der Auftrag ist ein gesetzlich geregeltes unentgeltliches Schuldverhältnis zur Besorgung eines Geschäfts. Er begründet wechselseitige Pflichten ohne Austausch von Leistung und Gegenleistung.
Definition
Der Auftrag ist ein arbeitsrechtlich relevanter zivilrechtlicher Begriff zur Einordnung unentgeltlicher Tätigkeiten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Er bezeichnet ein Schuldverhältnis, durch das eine Person verpflichtet ist, ein fremdes Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Ein Auftrag liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung rechtlich verbindlich festgelegt ist und keine Vergütung geschuldet wird. Voraussetzung ist eine Annahme des Auftrags sowie die objektive Erwartung sorgfältiger Ausführung im Interesse des Auftraggebers. Rechtsgrundlage ist § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ergänzt durch § 670 BGB für Aufwendungsersatz. Der Auftrag begründet keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder erfolgsabhängige Vergütung. Er ist vom entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB abzugrenzen, der Vergütungspflichten vorsieht. In der Praxis dient der Auftrag der rechtlichen Einordnung unentgeltlicher Unterstützungsleistungen im betrieblichen Umfeld.